Laut Art. 175 Abs. 1 StPO erfolgt in Strafsachen die Zustellung eines begründeten Urteils auf Verlangen. Diese Regelung ist bis anhin gemäss Art. 202 StPO auch im obergerichtlichen Verfahren angewen­ det worden. Die Praxis hat demzufolge die Zustellung des Urteilsdis­ positives als massgebliche Urteilseröffnung nach ausserrhodischem Strafprozessrecht erklärt. Gestützt darauf weist das Bundesgericht 108 C. Gerichtsentscheide 3217, 3218