gallischen Strafverfahrens, welches zwischen Aufhebungsverfügung (mit Rechts­ kraftwirkung) und Einstellungsverfügung (mit prozessualer Wirkung) unterscheidet (vgl. N. Oberholzer, Grundzüge des st. gallischen Straf­ prozessrechts, S. 233 ff.). Damit gelten für die Wiederaufnahme weniger strenge Anforderun­ gen als für die Revision. Soweit das Urteil des Obergerichtes vom 26. Januar 1979 zu andern Schlüssen führt, ist daran nicht festzuhalten. OGer 19.5.1992 3217 Begründeter Entscheid. In allen an das Obergericht weitergezogenen Strafsachen erfolgt die Zustellung des begründeten Entscheides von Amtes wegen.