Weil kein umfassendes Strafverfahren durchgeführt worden ist, kann der Einstellungsverfügung keine volle Rechtskraftwirkung zu­ kommen; bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln oder neuen Ver­ dachtsgründen ist die Wiederaufnahme deshalb zulässig ( R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. ergänzte Aufl., S. 226 ff.; N. Schmid, Strafprozessrecht, N. 810; vgl. auch BGE 81 IV 222). Damit nicht vergleichbar ist die Regelung des st. gallischen Strafverfahrens, welches zwischen Aufhebungsverfügung (mit Rechts­ kraftwirkung) und Einstellungsverfügung (mit prozessualer Wirkung) unterscheidet (vgl. N. Oberholzer, Grundzüge des st.