Das Gericht hat dort ausgeführt, an die Wiederauf­ nahme seien strenge Anforderungen zu stellen, da sich alle Beteiligten auf eine endgültige Einstellungsverfügung sollten verlassen können. Bloss weil sich nachträgliche Zweifel an der Richtigkeit der Überlegun­ gen der Untersuchungsorgane einstellten, sei nicht wiederaufzuneh­ men, sondern erst dann, wenn neue Tatsachen oder Beweise für das Vorliegen einer Straftat sprächen. Konkret hielt das Obergericht dafür, die Aussagen des Beschuldigten an Schranken des Kantonsgerichtes seien im Vergleich zum Ergebnis der polizeilichen Befragung nicht neu, weshalb eine Wiederaufnahme nicht angezeigt sei.