153 StPO (S. 151), messen der Einstellungsverfügung nur eine beschränkte Rechtskraft zu und gelangen zum Schluss, dass es für eine Wiederaufnahme keiner eigentlichen Revisionsgründe bedürfe. Demgegenüber lässt das Urteil des Obergerichtes in Sachen B. vom 26.01.1979 (vgl. ARGVP 1988 Sammelband Nr. 3111) den gegenteili­ gen Schluss zu. Das Gericht hat dort ausgeführt, an die Wiederauf­ nahme seien strenge Anforderungen zu stellen, da sich alle Beteiligten auf eine endgültige Einstellungsverfügung sollten verlassen können.