Art. 157 Abs. 1 StPO sieht vor, dass "eine endgültig eingestellte Straf­ untersuchung wieder aufzunehmen (ist), wenn sich neue Anhalts­ punkte für ein strafbares Verhalten oder die Täterschaft ergeben". Die Frage, ob eine Wiederaufnahme gemäss Art. 157 Abs. 1 StPO einen eigentlichen Revisionsgrund im Sinne von Art. 233 StPO ver­ lange oder nicht, hat die Vorinstanz offen gelassen. Bänziger/Stolz, al. 1 zu Art. 153 StPO (S. 151), messen der Einstellungsverfügung nur eine beschränkte Rechtskraft zu und gelangen zum Schluss, dass es für eine Wiederaufnahme keiner eigentlichen Revisionsgründe bedürfe.