C. Gerichtsentscheide 3216 3.3 Strafprozess 3216 Wiederaufnahme einer eingestellten Strafuntersuchung. Erforder­ lich ist nicht das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 223 StPO (Art. 157 Abs. 1 StPO). Art. 157 Abs. 1 StPO sieht vor, dass "eine endgültig eingestellte Straf­ untersuchung wieder aufzunehmen (ist), wenn sich neue Anhalts­ punkte für ein strafbares Verhalten oder die Täterschaft ergeben". Die Frage, ob eine Wiederaufnahme gemäss Art. 157 Abs. 1 StPO einen eigentlichen Revisionsgrund im Sinne von Art. 233 StPO ver­ lange oder nicht, hat die Vorinstanz offen gelassen. Bänziger/Stolz, al. 1 zu Art. 153 StPO (S. 151), messen der Einstellungsverfügung nur eine beschränkte Rechtskraft zu und gelangen zum Schluss, dass es für eine Wiederaufnahme keiner eigentlichen Revisionsgründe bedürfe. Demgegenüber lässt das Urteil des Obergerichtes in Sachen B. vom 26.01.1979 (vgl. ARGVP 1988 Sammelband Nr. 3111) den gegenteili­ gen Schluss zu. Das Gericht hat dort ausgeführt, an die Wiederauf­ nahme seien strenge Anforderungen zu stellen, da sich alle Beteiligten auf eine endgültige Einstellungsverfügung sollten verlassen können. Bloss weil sich nachträgliche Zweifel an der Richtigkeit der Überlegun­ gen der Untersuchungsorgane einstellten, sei nicht wiederaufzuneh­ men, sondern erst dann, wenn neue Tatsachen oder Beweise für das Vorliegen einer Straftat sprächen. Konkret hielt das Obergericht dafür, die Aussagen des Beschuldigten an Schranken des Kantonsgerichtes seien im Vergleich zum Ergebnis der polizeilichen Befragung nicht neu, weshalb eine Wiederaufnahme nicht angezeigt sei. Damit ist die Frage, ob an die Gründe für eine Wiederaufnahme und für eine Revi­ sion die gleichen Anforderungen zu stellen seien, nicht beantwortet worden. Das Obergericht hat im erwähnten Entscheid festgehalten, die Anforderungen seien "durchaus ähnlich", auch wenn es sich bei der 107 C. Gerichtsentscheide 3216, 3217 Wiederaufnahme im Vergleich zur Revision nicht um ein eigentliches Rechtsmittel handle. Dabei ist nicht ausser acht zu lassen, dass in jenem Fall die Wiederaufnahme unter Verletzung des Anklageprinzips zustandegekommen war, was eine enge Auslegung im Einzelfall ver­ ständlich macht. Indessen kann aus jenem Entscheid nichts anderes abgeleitet werden, als was nach anerkannter Lehre und Rechtspre­ chung gilt: Weil kein umfassendes Strafverfahren durchgeführt worden ist, kann der Einstellungsverfügung keine volle Rechtskraftwirkung zu­ kommen; bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln oder neuen Ver­ dachtsgründen ist die Wiederaufnahme deshalb zulässig ( R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. ergänzte Aufl., S. 226 ff.; N. Schmid, Strafprozessrecht, N. 810; vgl. auch BGE 81 IV 222). Damit nicht vergleichbar ist die Regelung des st. gallischen Strafverfahrens, welches zwischen Aufhebungsverfügung (mit Rechts­ kraftwirkung) und Einstellungsverfügung (mit prozessualer Wirkung) unterscheidet (vgl. N. Oberholzer, Grundzüge des st. gallischen Straf­ prozessrechts, S. 233 ff.). Damit gelten für die Wiederaufnahme weniger strenge Anforderun­ gen als für die Revision. Soweit das Urteil des Obergerichtes vom 26. Januar 1979 zu andern Schlüssen führt, ist daran nicht festzuhalten. OGer 19.5.1992 3217 Begründeter Entscheid. In allen an das Obergericht weitergezogenen Strafsachen erfolgt die Zustellung des begründeten Entscheides von Amtes wegen. Laut Art. 175 Abs. 1 StPO erfolgt in Strafsachen die Zustellung eines begründeten Urteils auf Verlangen. Diese Regelung ist bis anhin gemäss Art. 202 StPO auch im obergerichtlichen Verfahren angewen­ det worden. Die Praxis hat demzufolge die Zustellung des Urteilsdis­ positives als massgebliche Urteilseröffnung nach ausserrhodischem Strafprozessrecht erklärt. Gestützt darauf weist das Bundesgericht 108