Wenn "formlose prozessleitende Verfügungen" (vgl. hierzu Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO) nicht angefochten werden können, so deswegen, weil sie wegen ihrer vorläufigen Natur für die Betroffenen im allgemeinen keinen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachen­ den Nachteil darstellen. Demgegenüber verursacht eine Prozessko­ stenkaution einen nicht unerheblichen Eingriff in das Vermögen des Betroffenen, was die gesonderte Einräumung eines Rechtsmittels in Art. 96 ZPO erklärt. JuaK 28.9.1992 3213