In ländlichen Verhältnissen könnte angesichts der gefestigten Praxis der Gerichte beider Instanzen leicht der Ein­ druck entstehen, es werde zweierlei Recht angewendet. Der Ange­ klagte hat denn auch immer wieder darauf hingewiesen, ein Vollzug wäre im Hinblick auf seine Stellung in Beruf und Familie ein grosser Rückschlag. Als Mann von gehobenem Stand und Bildung muss hin­ gegen von ihm erwartet werden, dass er zu den Folgen seines deliktischen Verhaltens in allen Konsequenzen steht, auch zu einem Vollzug der ausgesprochenen Strafe.