es aufgrund des traumatischen Erlebnisses zu einem Alkoholrückfall kommen könnte. Die im Gutachten beschriebene "gewisse Wahrscheinlichkeit" sowie die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Ausführungen des Experten vermögen nach Ansicht des Obergerichtes einen Strafaufschub nicht zu rechtfertigen. Zu diesem Schluss führen zunächst Überlegungen generalpräventiver Art. In ländlichen Verhältnissen könnte angesichts der gefestigten Praxis der Gerichte beider Instanzen leicht der Ein­ druck entstehen, es werde zweierlei Recht angewendet.