Im Rahmen des vom Gesetzgeber weit gefassten Ermessensspielraums entscheidet der Richter in Anbetracht sämtlicher Umstände des Einzelfalles, wobei er insbesondere die Erfolgsaussichten der Behandlung, die zu erwarten­ den Auswirkungen des Strafvollzuges sowie die Aspekte der General­ prävention zu berücksichtigen hat (Entscheid des Bundesgerichtes vom 20.06.1990 = Praxis 80 [1992] Nr. 19). Das fachärztliche Gutachten äussert sich zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der laufenden Therapie durch den Vollzug der Frei­ heitsstrafe in dem Sinne, dass der Vollzug "mit einer gewissen Wahr­ scheinlichkeit dazu geeignet" sei, den Erfolg zu gefährden, und dass