98 C. Gerichtsentscheide 3209 87, 116 IV 101). Die Frage, ob im Hinblick auf eine ambulante Be­ handlung der Strafvollzug aufgeschoben werden muss, ist durch einen Experten zu beantworten (BGE 116 IV 103). Hingegen muss der Rich­ ter selbst dann, wenn er zum Schluss kommt, dass die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug erheblich beeinträchtigt würde, nicht zwangsläufig den Strafaufschub gewähren. Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist im Gegensatz zu Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, welcher den Strafaufschub bei Vorliegen der gesetzlichen Vor­ aussetzungen gebietet, eine "Kann"-Vorschrift.