Diese letzte Möglichkeit kommt bei kurzen Freiheitsstafen in Betracht. Das Bun­ desgericht hat in einem Entscheid, in dem es sich einlässlich mit der gegenteiligen Auffassung in der Lehre auseinandergesetzt hat, als Re­ gel festgehalten, dass die ambulante Behandlung nicht als Mittel be­ nutzt werden darf, dem Strafvollzug zu entgehen. Ein Aufschub nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB falle nur in Betracht, wenn die Wahrschein­ lichkeit einer erfolgreichen Therapie durch den Strafvollzug "wesentlich beeinträchtigt" werde (BGE 105 IV 90). Die seitherige Praxis hat am Erfordernis der ernstlichen Beeinträchtigung festgehalten (BGE 115 IV