Wird neben einer unbedingten Freiheitsstrafe zugleich eine ambulante Behandlung angeordnet, so bestehen drei Möglichkeiten. Die ambu­ lante Behandlung kann erstens mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe verbunden werden. Der Vollzug kann gemäss Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sodann aufgeschoben und die ambulante Behandlung vorweg durchgeführt werden. Schliesslich kann die Behandlung erst nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aufgenommen werden. Diese letzte Möglichkeit kommt bei kurzen Freiheitsstafen in Betracht.