Vorliegend hat der Richter gleich zweimal eine Ersatzmass­ nahme angeordnet, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass hier eine Löschung nicht gerechtfertigt ist. Es wäre schlechthin unverständlich, wenn einem Verurteilten, der sich in der Probezeit bewährt, einzig aber die Busse nicht bezahlt hat, die Löschung verweigert werden könnte, während jemand, der mehrmals straffällig wurde, einen Anspruch auf Löschung haben sollte, bloss well eine weitere Verlängerung der Pro­ bezeit nicht mehr möglich ist und anderseits eine Strafverbüssung un­ verhältnismässig schiene. OGer 24.11.1992 3209