Eine erste Beanstandung des Klägers datiert bereits vom 13. Mai 1987, Meldun­ gen betreffend Wassereintritt erfolgten am 22. Mai und am 8. Juli 1987. Der Kläger behauptet keine verjährungsunterbrechende Handlungen nach Art. 135 OR, wie Anerkennung, Betreibung, Klage usw., und es ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Beweisanträgen An­ haltspunkte in dieser Richtung. Dass die Beklagte sich rechtsmissbräuchlich auf Verjährung berufe, was von Amtes wegen zu prüfen ist, lässt sich nicht sagen. Insbeson­ dere hat die Beklagte den Kläger nicht arglistig dazu verleitet, seine Rechte nicht fristgerecht geltend zu machen. Sie hat vielmehr am 25.