, Zürich 1985, N. 1308). Für Mängelfolgeschäden gilt die Verjährungsverordnung des Art. 371 OR (P. Gauch a.a.O.N. 1325). Die Verjährungsfrist beträgt demgemäss nach Art. 210 OR ein Jahr. Ob diese Frist beim Mangel­ folgeschaden bei Ablieferung des Werkes oder bei Kenntnis des Scha­ dens zu laufen beginnt (vgl. P. Gauch a.a.O.N. 1624, 1628), ist vorlie­ gend nicht von entscheidender Bedeutung. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ablieferung des Werkes am 6. Mai 1987 erfolgte. Eine erste Beanstandung des Klägers datiert bereits vom 13. Mai 1987, Meldun­ gen betreffend Wassereintritt erfolgten am 22. Mai und am 8. Juli