Die ordnungsgemäss in den Prozess eingeführte Verjährungseinrede ist auch durch die Ap­ pellationsinstanz zu prüfen. Der Schaden beruht nach klägerischer Sachdarstellung darauf, dass trotz unbekannter Konstruktion der Ter­ rasse nicht ein Leichtmetallgerüst erstellt worden sei, sondern ein ge­ wöhnliches Stahlrohrgerüst, was zu Schäden infolge Überlastung ge­ führt habe. Damit wird ein Werkmangel geltend gemacht. Der daraus entstandene Schaden (Rissbildung und Wassereintritt) erweist sich als Mangelfolgeschaden, nicht als Begleitschaden, da er die Ursache im Werk selbst hat (P. Gauch, der Werkvertrag, 3. Aufl., Zürich 1985, N. 1308).