Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede der Beklagten verworfen, indem sie den geltend gemachten Schaden als Begleitschaden qualifi­ ziert hat, welcher der fünfjährigen Frist von Art. 128 OR unterstehe. Die Beklagte ist darauf im Appellationsverfahren nicht zurückge­ kommen. Sie hatte dazu freilich auch keinen Anlass, da die Klage im Sinne ihres Antrages abgewiesen worden ist. Die ordnungsgemäss in den Prozess eingeführte Verjährungseinrede ist auch durch die Ap­ pellationsinstanz zu prüfen.