Aus den Erwägungen: Art. 571 ZGB bestimmt, dass jener Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann, der sich vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die An­ gelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorge­ nommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren. Die Appellantin behauptet, die Erben hätten nach dem Tode von X. Geld von seinem Bankkonto abgehoben und so das Ausschlagungs­ 91