OGP 28.01.1992 3205 «' * Erbschaftsausschlagung. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis (Art. 571 ZGB). Nach dem Tode von X. haben dessen gesetzliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen, worauf der Kantonsgerichtspräsident die konkursamt­ liche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet hat (Art. 573 ZGB). Gegen dieses Konkursdekret hat ein Gläubiger des Verstorbenen X. appelliert und die Aufhebung des Konkursdekrets mit der Begründung verlangt, die Erben hätten die Ausschlagungsbefugnis verwirkt, da sie sich nach dem Tode von X. in die Angelegenheiten der Erbschaft ein­ gemischt hätten.