eine Notzuständigkeit vor. Danach sind die schweizerischen Gerichte an dem Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zu­ sammenhang aufweist, wenn das IPRG nicht ausdrücklich eine Zu­ ständigkeit vorsieht und ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder 90 C. Gerichtsentscheide 3204, 3205