In Österreich werden seit 1983 keine Wartefristen mehr abgekürzt. Vor Inkrafttreten des IPRG konnte die Ausländerin in der Schweiz eine richterliche Abkürzung der Wartefrist verlangen, wenn sie Wohnsitz oder wenigstens Aufenthalt im Inland hatte {Götz, N. 18 zu Art. 103 ZGB). Das IPRG enthält keine Zu­ ständigkeitsbestimmung für die Abkürzung der Wartefrist der im Aus­ land wohnhaften Ausländerin. Das Gesetz über das Internationale Privatrecht sieht in Art. 3 eine Notzuständigkeit vor.