103 ZGB ist auf Ausländerinnen an­ wendbar, die in der Schweiz eine Ehe eingehen wollen N. 17 zu Art. 103 ZGB). Österreich kennt seit 1983 keine Wartefrist mehr (vgl. Auskunft des LG Feldkirch vom 27.01.92). Vor 1983 galt in Österreich eine Wartefrist von 10 Monaten gemäss § 11 des Ehegesetzes. Nach dem früheren Recht konnte eine österreichische Staatsangehörige für die Trauung im Ausland die Abkürzung der Wartefrist beim Standes­ amt Wien, Innere Stadt Mariahilf, beantragen. In Österreich werden seit 1983 keine Wartefristen mehr abgekürzt.