Ein österreichisches Bezirksgericht hatte die Eheleute Z. geschieden. Frau Z. wohnt in Österreich, hält sich aber häufig bei ihrem Freund in der ausserrhodischen Gemeinde A. auf. Gestützt auf ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass Frau Z. nicht schwanger ist, ersuchte diese um Abkürzung der Wartefrist im Sinne von Art. 103 Abs. 3 ZGB. Frau Z. ist österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Aus­ land. Sie beabsichtigt, ihren schweizerischen Freund in der Schweiz zu heiraten. Die Wartefrist von Art. 103 ZGB ist auf Ausländerinnen an­ wendbar, die in der Schweiz eine Ehe eingehen wollen N. 17 zu Art.