C. Gerichtsentscheide 3204 1. Zivilrecht 3204 Ehehindernis. Abkürzung der Wartefrist, Notzuständigkeit (Art. 103 Abs. 3 ZGB, Art. 3 IPRG). Ein österreichisches Bezirksgericht hatte die Eheleute Z. geschieden. Frau Z. wohnt in Österreich, hält sich aber häufig bei ihrem Freund in der ausserrhodischen Gemeinde A. auf. Gestützt auf ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass Frau Z. nicht schwanger ist, ersuchte diese um Abkürzung der Wartefrist im Sinne von Art. 103 Abs. 3 ZGB. Frau Z. ist österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Aus­ land. Sie beabsichtigt, ihren schweizerischen Freund in der Schweiz zu heiraten. Die Wartefrist von Art. 103 ZGB ist auf Ausländerinnen an­ wendbar, die in der Schweiz eine Ehe eingehen wollen N. 17 zu Art. 103 ZGB). Österreich kennt seit 1983 keine Wartefrist mehr (vgl. Auskunft des LG Feldkirch vom 27.01.92). Vor 1983 galt in Österreich eine Wartefrist von 10 Monaten gemäss § 11 des Ehegesetzes. Nach dem früheren Recht konnte eine österreichische Staatsangehörige für die Trauung im Ausland die Abkürzung der Wartefrist beim Standes­ amt Wien, Innere Stadt Mariahilf, beantragen. In Österreich werden seit 1983 keine Wartefristen mehr abgekürzt. Vor Inkrafttreten des IPRG konnte die Ausländerin in der Schweiz eine richterliche Abkürzung der Wartefrist verlangen, wenn sie Wohnsitz oder wenigstens Aufenthalt im Inland hatte {Götz, N. 18 zu Art. 103 ZGB). Das IPRG enthält keine Zu­ ständigkeitsbestimmung für die Abkürzung der Wartefrist der im Aus­ land wohnhaften Ausländerin. Das Gesetz über das Internationale Privatrecht sieht in Art. 3 eine Notzuständigkeit vor. Danach sind die schweizerischen Gerichte an dem Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zu­ sammenhang aufweist, wenn das IPRG nicht ausdrücklich eine Zu­ ständigkeit vorsieht und ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder 90 C. Gerichtsentscheide 3204, 3205 unzumutbar ist. Nach Art. 43 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Behörden für die Eheschliessung zuständig, wenn die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz Wohnsitz hat. Der Bräutigam wohnt in der Schweiz. Wenn für die Ausländerin, deren Heimatrecht eine Wartefrist nicht (mehr) kennt, die Wartefrist nach schweizerischem Recht zu be­ achten ist, muss auch die Möglichkeit der Abkürzung der Wartefrist nach schweizerischem Recht im Sinne von Art. 103 Abs. 3 ZGB gege­ ben sein. Als Gerichtsstand drängt sich der Ort der Eheschliessung, der zugleich Wohnsitz des Bräutigams ist, auf. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gestützt auf Art. 3 IPRG zu bejahen. OGP 28.01.1992 3205 «' * Erbschaftsausschlagung. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis (Art. 571 ZGB). Nach dem Tode von X. haben dessen gesetzliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen, worauf der Kantonsgerichtspräsident die konkursamt­ liche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet hat (Art. 573 ZGB). Gegen dieses Konkursdekret hat ein Gläubiger des Verstorbenen X. appelliert und die Aufhebung des Konkursdekrets mit der Begründung verlangt, die Erben hätten die Ausschlagungsbefugnis verwirkt, da sie sich nach dem Tode von X. in die Angelegenheiten der Erbschaft ein­ gemischt hätten. Aus den Erwägungen: Art. 571 ZGB bestimmt, dass jener Erbe die Erbschaft nicht mehr aus- schlagen kann, der sich vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die An­ gelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorge­ nommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren. Die Appellantin behauptet, die Erben hätten nach dem Tode von X. Geld von seinem Bankkonto abgehoben und so das Ausschlagungs­ 91