Anmerkung: Das Bundesgericht hat am 28.1.1993 eine gegen diesen Entscheid geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abgewiesen. Dieselben Tatbestandsmerkmale in bezug auf die Gehilfenschaft zur vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung gelten auch für die Landes- und Gemeindesteuer (Art. 113 StG). 88