Strafschärfend ist das schwere Verschul­ den des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Als ausgewiesener Fachmann und aufgrund seiner Vertrauensstellung als Kontrollstelle und Stellvertreter/Treuhänder muss er sich der schweren Mängel der Buchhaltung der X. AG sehr wohl bewusst gewesen sein. Diese be­ sondere Fachkenntnis und Stellung wirken sich erschwerend aus (vgl. U. Behnisch, a.a.O., S. 146). Ebenfalls straferhöhend fällt die wieder­ holte Tatbegehung ins Gewicht.... StRK 18.9.1991 (Nr. 516)