Die von der kantonalen Steuerverwaltung ermittelte Nor­ malbusse für die Gehilfenschaft bei den Hinterziehungsversuchen hält sich an diese Wegleitung. Es ergibt sich die Maximalbusse von Fr. 20'000.". Die so ermittelte Einsatzbusse ist nach Massgabe des per­ sönlichen Verschuldens definitiv festzusetzen. Obligatorisch strafmil­ dernd wirkt sich wie erwähnt die Gehilfenschaft aus (Art. 129 Abs. 3 BdBSt/vgl. U. Behnisch, a.a.O., S. 119). Weitere Strafmilderungs­ gründe sind nicht ersichtlich. Strafschärfend ist das schwere Verschul­ den des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.