breite ist die Busse nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsät­ zen festzulegen (vgl. Art. 63 ff. StGB). Die objektive Schwere der Widerhandlung wird regelmässig am Verhältnis zwischen dem hinterzogenen oder zu hinterziehen ver­ suchten Steuerbetrag und der geschuldeten Steuer bemessen. Der von der Eidg. Steuerverwaltung aufgestellte Bussenrahmen, Ausgabe 1987 (vgl. Jung/Agner, a.a.O., N 12 bis zu Art. 129) wird vom Bundes­ gericht als taugliches Instrument für die Bemessung der Normalbusse angesehen. Die von der kantonalen Steuerverwaltung ermittelte Nor­ malbusse für die Gehilfenschaft bei den Hinterziehungsversuchen hält sich an diese Wegleitung.