131 Abs. 3 BdBSt beträgt die Busse für Gehilfenschaft zur versuchten Steuerhinterziehung Fr. 20.-- bis Fr. 20’000.-. Bei Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung er­ streckt sich der Strafrahmen von Fr. 1.-- bis zum Vierfachen der entzo­ genen Steuer (Art. 129 Abs. 1 BdBSt). Innerhalb der erwähnten Band­ 87 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2117