Aufgrund der obigen Ausführungen ist erstellt, dass der Beschwer­ deführer um die umfangreichen geldwerten Leistungen wusste oder wissen musste, welche seinen Mandanten zugeflossen waren. 4. Es ergibt sich somit, dass sich der Beschwerdeführer der Gehilfen­ schaft zur versuchten und (teilweise) vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat. Damit findet auch für ihn die gleiche Strafandrohung wie für die Täter Anwendung (Art. 129 Abs. 3 und Art. 131 Abs. 3 BdBSt). Gemäss Art. 131 Abs. 3 BdBSt beträgt die Busse für Gehilfenschaft zur versuchten Steuerhinterziehung Fr. 20.-- bis Fr. 20’000.-.