trollstelle nicht entziehen kann mit dem Verweis auf die von ihm durchgeführte Revision aufgrund der ihm von der X. AG zur Verfügung gestellten Unterlagen. Zur Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Buch­ haltung der X. AG gehört eben u.a. auch die Überprüfung der klaren und wahrheitsgetreuen Abgrenzung zwischen geschäftsmässig be­ gründetem Aufwand und Privataufwand. Dies gilt im besonderen Masse bei einer Aktiengesellschaft, die stark familienbezogen ist. Als Kontrollstelle hatte der Beschwerdeführer einen umfassenden Einblick in die Gesellschaftsbelange der X. AG, zumal er das Mandat bereits seit anfangs 1982 innehatte.