Die Prüfungspflicht ist vorab eine formelle und hat damit weitgehend kal­ kulatorisch-buchhalterischen Charakter. Die Kontrollstelle hat daher zu prüfen, ob sich der Abschluss in Übereinstimmung mit den Büchern befindet und ob die Bücher ordnungsgemäss geführt wurden (Art. 728 Abs. 1 OR). Ein bloss ziffernmässiges Nachrechnen reicht jedoch nicht aus. Vielmehr verlangt die Prüfung der Ordnungsmässigkeit auch eine Beurteilung des gewählten Buchhaltungssystems sowie die Prüfung, ob durch eine richtige systematische Ordnung den Grundsätzen der Bilanzwahrheit und -klarheit (Art.