Er hat zudem die persönlichen Steuererklärungen der Hauptaktionäre erstellt. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Buchhaltung der X. AG nicht selbst führte; vielmehr wurde und wird diese durch eigene Angestellte der X. AG geführt. Die Frage geht nun dahin, ob der Beschwerdeführer um die aufgedeckten Unregelmässigkeiten und Missstände wusste oder wissen musste. Sowohl als Kontrollsteilmandatsträger wie auch als Steuervertreter stand er in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur X. AG und zu den Herren Z. 85 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2117