Diese wurden korrekt über "Kontokorrent Pri­ vat" bei der G. AB verbucht. Auch die nun in der Steuerperiode 1989/90 zum Abzug bei der beherrschten Aktiengesellschaft bean­ spruchten Zuwendungen sind unter diesen besonderen Umständen dem Alleinaktionär persönlich zuzurechnen. Nur damit kann auch eine Ungleichbehandlung jenes Steuerpflichtigen vermieden werden, der die Zuwendungen als Privatmann leistet, denn das Bundessteuerrecht kennt keine Abzugsfähigkeit von privaten Zuwendungen für gemein­ nützige Zwecke (vgl. Masshardt, a.a.O., N 6 zu Art. 22 Abs. 1 Buchst, a und dortige Verweise). StRK 27.3.1992 (Nr. 537) 78