Angesichts der Höhe der Zuwen­ dungen allein an die [] ist im Streitfall offensichtlich, dass eine sehr enge persönliche Beziehung zwischen L und dieser Institution beste­ hen muss. Dies würde dem Gesagten zufolge für die Verweigerung der Abzugsfähigkeit noch nicht genügen. Hinzu kommt jedoch, dass bei dieser als Verein konstituierten Gemeinschaft sich die meisten Mitglie­ der an die Regel halten, einen bestimmten Prozentsatz ihres Einkom­ mens der Gemeinschaft zu überlassen. Bezeichnenderweise hat der Alleinaktionär L. bereits in den Jahren 1985 und 1986 namhafte Bei­ träge an diese geleistet. Diese wurden korrekt über "Kontokorrent Pri­ vat" bei der G. AB verbucht.