22 Abs. 1 Buchst, f). Die Steuerrekurskommission verkennt dabei nicht, dass im Unterschied zu den Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des Alleinak­ tionärs bei den vorliegend zu beurteilenden Zuwendungen für gemein­ nützige Zwecke Dritte begünstigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass gerade bei Einmann-Aktiengesellschaften die Auswahl der be­ günstigten Organisationen (auch) von den persönlichen Überzeugun­ gen des Aktionärs beeinflusst wird. Angesichts der Höhe der Zuwen­ dungen allein an die [] ist im Streitfall offensichtlich, dass eine sehr enge persönliche Beziehung zwischen L und dieser Institution beste­ hen muss.