1958 schliesst Leistungen zugunsten dieses Personenkreises aus­ drücklich von der Abzugsberechtigung aus (vgl. H. , a.a.O., N 75 zu Art. 49 Abs. 2). Diese für Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen entwickelte Rechtsprechung kann analog auf die im nämlichen Abs. 2 zu Art. 49 BdBSt genannten "Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke" angewendet werden. Masshardt verweist in diesem Zusam­ menhang ausdrücklich auf die Anmerkungen 58 bis 61 zu Art. 22 BdBSt, welche für den Einzelunternehmer gelten (H. Masshardt, a.a.O., N 77 zu Art. 49 Abs. 2/N 60 zu Art. 22 Abs. 1 Buchst, f).