Wohl erging der Entscheid zum kanto­ nalen Steuerrecht. Mit einlässlicher Begründung wird aber nachgewie­ sen, dass auch das Bundesrecht mit Art. 49 Abs. 2 BdBSt die Abzugs­ fähigkeit von Aufwendungen für Versicherungsprämien zugunsten ei­ ner als "Unternehmer" zu qualifizierenden Person nicht anerkennt. Das einschlägige Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 11. April 77 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2114