wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheid. Der Hauptunterschied zum vorliegenden Fall liegt darin, dass es sich dort um eine Einzelunternehmung handelte, hier jedoch um eine Kapitalge­ sellschaft. Im Gegensatz zur Einzelunternehmung, deren Inhaber mit seinem Gesamteinkommen Steuersubjekt ist, sind sowohl die Aktien­ gesellschaft als auch der Alleinaktionäre je selbständige Steuersub­ jekte. Prinzipiell sind auch sog. Einmann-Aktiengesellschaften als selb­ ständige Steuersubjekte anerkannt; dies jedenfalls unter dem Vorbe­ halt von Steuerumgehung (E.Höhn, Steuerrecht, 6. Auflag 22, Rz. 6 und 76).