Hingegen stellte sich die hier interes­ sierende Frage der Behandlung "persönlicher" Beiträge und Zuwen­ dungen nicht. Angesichts der Vielzahl von Genossenschaftsmitglie­ dern, welche als Einzelpersonen keinen oder nur einen sehr geringen Einfluss auf die Entscheidfindung der Genossenschaft haben, kam der aufgeworfenen Frage keine entscheidende Bedeutung zu. 5. Demgegenüber verweist die kantonale Steuerverwaltung zur Un­ termauerung ihres Rechtsstandpunktes wie erwähnt auf den in ASA Bd. 30, S. 85 ff. wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheid.