und günstigeren Bedingungen als der übrigen Kundschaft oder Nicht­ mitgliedern gewährt habe, zum steuerbaren Reinertrag hinzuzurech­ nen seien. Das ergebe sich aus der fehlenden geschäftsmässigen Be­ gründetheit der Aufwendungen, gelte jedoch nur soweit, als diese nicht unter dem Titel "Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke“ im Sinne von Art. 49 Abs. 2 BdBSt abgezogen werden könn­ ten (vgl. ZBJV Bd. 127, 1991, S. 528). Dieser unter Ziffer 6 festgehal­ tene Grundsatz ist unbestritten. Hingegen stellte sich die hier interes­ sierende Frage der Behandlung "persönlicher" Beiträge und Zuwen­ dungen nicht.