Zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes verweist die Beschwerde­ führerin insbesondere auf BGE 115 lb 111, E 7. In diesem Entscheid ging es um die Frage der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen der Ge­ nossenschaft Migros an Dritte im Rahmen ihrer statutarischen Ver­ pflichtung, mindestens 0,5 % ihres Detailhandelsumsatzes für wirt­ schaftliche, kulturelle und soziale Zwecke aufzuwenden. Das Bundes­ gericht hielt dafür, dass alle Vorteile, welche die Migros ausschliesslich ihren Genossenschaftern und nahestehenden Personen habe zukom­ men lassen und die sie diesem Personenkreis zu unterschiedlichen 76 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2114