Die kantonale Steuerverwaltung hat daraus den Schluss gezogen, dass es sich effektiv um persönliche Zuwen­ dungen des Alleinaktionärs L. handle. Er habe diese ausschliesslich als Privatmann veranlasst, um seiner engen Verbundenheit zu den in Frage stehenden Institutionen gebührend Ausdruck zu verleihen. Es stellt sich nun die Frage, ob deswegen die Abzugsfähigkeit dieser Spenden verneint werden muss. 4. Zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes verweist die Beschwerde­ führerin insbesondere auf BGE 115 lb 111, E 7.