Analog der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung zur Einzelunternehmung (mit Verweis auf ASA Bd. 30, S. 85 ff.) sei diesfalls die Abzugsfähigkeit zu verneinen. Unbestritten ist, dass L. Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der G. AG ist. Die G. AG ist eine reine Vermögensverwaltungsgesell­ schaft. Die Spenden haben daher Unbestrittenermassen keinerlei ge­ schäftlichen Charakter. Die kantonale Steuerverwaltung hat daraus den Schluss gezogen, dass es sich effektiv um persönliche Zuwen­ dungen des Alleinaktionärs L. handle.