Die Zuwendungen sind unbestrittenermassen direkt an die erwähnten gemeinnützigen Institutionen erfolgt. Diesfalls erübrigt sich eine besondere Sicherstellung (vgl. H. Masshardt, a.a.O., N 59 zu Art. 22 Abs. 2 Buchst, f). 3. Die mangelnde Abzugsfähigkeit der fraglichen Zuwendungen wird seitens der kantonalen Steuerverwaltung damit begründet, dass die­ sen der Charakter von persönlichen Beiträgen/Zuwendungen des Al­ leinaktionärs L. zukomme. Analog der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung zur Einzelunternehmung (mit Verweis auf ASA Bd. 30, S. 85 ff.) sei diesfalls die Abzugsfähigkeit zu verneinen.