rekten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N 77 zu Art. 49 Abs. 2/BGE 115 lb 119, E 7/Pra 1990 Nr. 84). 2. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sind die von ihr bedachten Institutionen steuerbefreit im Sinne von Art. 16 Ziffer 3 BdBSt. Dies wird auch von der Vorinstanz - zumindest stillschwei­ gend - anerkannt. Eigene Abklärungen der Steuerrekurskommission haben diesen Sachverhalt im wesentlichen bestätigt. Auch der Aus­ schluss zweckwidriger Verwendung der fraglichen Zuwendungen darf als erfüllt beurteilt werden. Die Zuwendungen sind unbestrittenermassen direkt an die erwähnten gemeinnützigen Institutionen erfolgt.