Unter diesen Umständen musste die J. Verwaltungs AG auch wissen, dass sie ihrem Aktionäre einen Vorteil zugewendet hat, den sie einem fern stehenden Dritten versagt hätte. 6. Liegt demnach eine verdeckte Gewinnausschüttung der J. Verwal­ tungs AG vor, so ist es richtig, dass die am 30. September 1988 vor­ genommene Abschreibung von Fr. 119’999.-- steuerlich nicht berück­ sichtigt worden ist. StRK 27.3.1992 (Nr. 533) 2114 Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke (direkte Bundessteuer; Art. 49 Abs. 2 BdBSt) können vom Reinertrag juristischer Personen in Abzug gebracht werden, es sei denn, sie seien dem Alleinaktionär per­ sönlich zuzurechnen.