Für das von der Beschwerdeführerin bzw. M. gewählte Vorgehen an­ lässlich der Kapitalerhöhung der T. AG waren, wenn überhaupt, wohl weniger verfahrensökonomische Gründe ausschlaggebend, sondern vielmehr die Überlegung, mit der zessionsweisen Teilabtretung der zum Privatvermögen von M. gehörenden Darlehensforderung könne diese bei der Beschwerdeführerin zum Erwerb eines abschreibungsfä­ higen und -bedürftigen Vermögenswertes verwendet werden. Dieses Vorgehen ist ungewöhnlich und mit einem sachgemässen Geschäfts­ gebaren nicht vereinbar. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerde­ führerin diese Leistung zum Erwerb eines non valeurs einem ihr fern stehenden Dritten nicht erbracht hätte.